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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Vulkan & Voss Ship Supplies GmbH

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle derzeitigen und auch zukünftigen Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt VULKAN & VOSS nicht an, es sei denn, VULKAN & VOSS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn VULKAN & VOSS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

b) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch VULKAN & VOSS schriftlich bestätigt sind.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung

a) Die Angebote der VULKAN & VOSS sind freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann VULKAN & VOSS dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

b) An Mustern, Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich VULKAN & VOSS Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch VULKAN & VOSS.

c) Die Angaben in Mustern, Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulation, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind unverbindlich. Für Vorschläge übernimmt VULKAN & VOSS keine Verantwortung.

d) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch VULKAN & VOSS, spätestens mit Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann VULKAN & VOSS durch Vorlage des Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpacken und Verpackung; zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwert-steuer.

b) Sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart sind, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei VULKAN & VOSS maßgebend. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist VULKAN & VOSS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist VULKAN & VOSS ohne Verzicht auf ihre Ansprüche berechtigt, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem ist VULKAN & VOSS berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von VULKAN & VOSS anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden VULKAN & VOSS nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung ihres Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Bestellers ein, oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann VULKAN & VOSS Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist VULKAN & VOSS berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

c) Bei Bestellungen für Dritte kann VULKAN & VOSS bei Zahlungsproblemen des Dritten den Besteller in Regress nehmen: (z.B. Schiffsmanagementfirmen für Schiffsgesellschaften).

4. Eigentumsvorbehalt

a) VULKAN & VOSS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VULKAN & VOSS berechtigt, ohne weitere Fristsetzung die Herausgabe zu verlangen. Ein vorheriger Rücktritt vom Vertrag ist für das Herausgabeverlangen nicht erforderlich.

c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch VULKAN & VOSS gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

d) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt VULKAN & VOSS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen VULKAN & VOSS und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von VULKAN & VOSS die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich VULKAN & VOSS, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann VULKAN & VOSS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren / Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für VULKAN & VOSS vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, VULKAN & VOSS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt VULKAN & VOSS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f) Werden die Liefergegenstände mit anderen, VULKAN & VOSS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt VULKAN & VOSS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für VULKAN & VOSS.

g) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller VULKAN & VOSS unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von VULKAN & VOSS hinzuweisen.

h) VULKAN & VOSS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten den Betrag der zu sichernden unbeglichenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt VULKAN & VOSS.

5. Lieferungen, Lieferzeit

a) Die Möglichkeit der Lieferung bleibt in allen Fällen vorbehalten. Die Lieferterminangaben sind für VULKAN & VOSS nicht bindend, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Die Einhaltung setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.

b) Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

c) VULKAN & VOSS behält sich Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% vor.

d) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei VULKAN & VOSS verwahrt.

e) Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.

f) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist VULKAN & VOSS berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist VULKAN & VOSS berechtigt, den ihr insoweit ent-stehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

g) Storniert der Besteller die Bestellung innerhalb von 2 Arbeitstagen nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch VULKAN & VOSS, so ist VULKAN & VOSS berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Storniert der Besteller die Bestellung nach Ablauf von 4 Arbeitstagen oder später nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch VULKAN & VOSS, so ist VULKAN & VOSS berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen – mindestens jedoch 75 % des Vertragswertes.

6. Lieferverzug

a) VULKAN & VOSS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von VULKAN & VOSS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sie beträgt jedoch maximal 5 % des Warenwertes.

b) VULKAN & VOSS haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; die Schadensersatzhaftung ist auf maximal 5 % des Warenwertes begrenzt.

7. Versand, Gefahrenübergang

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.

b) Transport- und sonstige Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigenen Kosten zu sorgen.

8. Sachmangel

a) Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, VULKAN & VOSS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

b) Bei Lieferung mangelhafter Teile kann der Besteller vorrangig Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob nachgebessert oder neugeliefert wird, steht VULKAN & VOSS zu.

c) Im Fall der Nachbesserung ist VULKAN & VOSS verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

d) VULKAN & VOSS sind die mangelhaften Teile auf Verlangen vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

e) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn die Nacherfüllung unver-hältnismäßig ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

f) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln entstehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbau-vorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Bearbeitung oder Verwendung, Überbeanspruchung (z.B. durch Veränderungen zur Leistungssteigerung), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

g) Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf von 24 Monaten nach Gefahrübergang.

9. Haftung

a) VULKAN & VOSS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VULKAN & VOSS beruhen. Soweit VULKAN & VOSS keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) VULKAN & VOSS haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

c) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorhergehenden Bestimmungen vorgesehen – ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

d) Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder aufgrund von zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleiben von den vorhergehenden Bestimmungen unberührt.

e) Soweit die Schadensersatzhaftung von VULKAN & VOSS ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von VULKAN & VOSS Erfüllungsort.

b) Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von VULKAN & VOSS zuständige Gericht. VULKAN & VOSS ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG -„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

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