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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vulkan & Voss Ship Supplies GmbH

1. Maßgebliche Bedingungen

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden ausschließlich Anwendung auf alle Einkäufe der Vulkan & Voss Ship Supplies GmbH („VULKAN & VOSS“). Sie gelten in gleichem Maße für den Einkauf von Produktionsmaterial (zum Zweck der eigenen Serienproduktion von VULKAN & VOSS, insbesondere Rohstoffe, Materialien, Baugruppen, Teile umfassend) wie für den Einkauf von Ersatzteilen, Werkzeugen oder Maschinen sowie sonstigen Produkten jeder Art (insgesamt die „Produkte“), sofern die Anwendbarkeit einer der folgenden Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich auf einzelne oder bestimmte Arten von Einkaufsgegenständen beschränkt ist. Durch die Lieferung seiner Produkte an VULKAN & VOSS akzeptiert der Lieferant die vorliegenden AEB.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, dass sie von VULKAN & VOSS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Diese AEB gelten auch in allen Fällen, in denen VULKAN & VOSS die Lieferungen des Lieferanten annimmt, ohne seinen von diesen AEB abweichenden Bedingungen (gleich ob VULKAN & VOSS von ihnen Kenntnis hat oder nicht) zu widersprechen. Allen Bezugnahmen oder Hinweisen des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

c) Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

d) Die Bestimmungen dieser AEB gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen, welche die Parteien zusätzlich schließen, z.B. Rahmenliefervertrag, Qualitätsvereinbarungen etc.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

a) Anfragen von VULKAN & VOSS beim Lieferanten über dessen Produkte und die Konditionen ihrer Lieferung oder Aufforderungen von VULKAN & VOSS zur Angebotsabgabe binden VULKAN & VOSS in keiner Weise.

b) Bestellungen von VULKAN & VOSS sind nur gültig und bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Eine Unterzeichnung durch VULKAN & VOSS ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax, Email oder einem sonstigen elektronischen DFÜ-System erfolgt.

c) Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

d) Ein gültiger und verbindlicher Vertrag zwischen VULKAN & VOSS und dem Lieferanten unter Einschluss der AEB kommt zustande durch

(i) die an den Lieferanten übermittelte schriftliche Bestellung von VULKAN & VOSS, und

(ii) ihre ausdrückliche schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) durch den Lieferanten, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Bestellung bei VULKAN & VOSS eingehen muss, oder

(iii) den Beginn der Lieferung der bestellten Produkte durch den Lieferanten. Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von der Bestellung von VULKAN & VOSS abweicht, stellt ein neues Kaufangebot dar und muss von VULKAN & VOSS schriftlich angenommen werden.

e) VULKAN & VOSS kann auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten jederzeit Änderungen der Produkte (insbesondere auch bzgl. Konstruktion und Ausführung der Produkte) vom Lieferanten verlangen. In diesem Fall wird der Lieferant VULKAN & VOSS unverzüglich über die Auswirkungen dieses Änderungsverlangens, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin informieren und die Parteien werden eine angemessene Vertrags-anpassung vereinbaren, soweit erforderlich.

f) Sieht der Vertrag oder die Bestellung vor, dass die Produkte durch Lieferabruf bestimmt werden, so werden diese Lieferabrufe 2 Tage nach Übermittlung an den Lieferanten verbindlich, sofern der Lieferant ihnen bis dahin nicht schriftlich widersprochen hat.

3. Preise, Meistbegünstigung, Zahlungskonditionen

a) Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis „DDP“ gemäß Incoterms 2000 einschließlich Verpackung.

b) Werden Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2000 vereinbart, bei denen VULKAN & VOSS den Transport bezahlt, hat der Transport mit einer von VULKAN & VOSS genehmigten Spedition zu erfolgen. Sollte nicht anders vereinbart sein, übernimmt aber der Lieferant die Avisierung der Sendung bei der Spedition. Sollte der Spediteur die Ware nicht wie nach der Avisierung bestätigt abholen, hat der Lieferant dies VULKAN & VOSS unverzüglich mitzuteilen.

c) Sollte der Lieferant während der Laufzeit eines Vertrages über die Lieferung von Produkten die vertragsgegenständlichen oder ähnliche Produkte in vergleichbaren Mengen an einen Dritten zu günstigeren Konditionen, insbesondere bezüglich Preis, Rabatte, Technologie, Qualität, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen oder sonstigen Bedingungen (nachfolgend „die Konditionen“) liefern, so wird der Lieferant dies VULKAN & VOSS unverzüglich mitteilen und automatisch VULKAN & VOSS diese günstigeren Konditionen gewähren. Die neuen Konditionen gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Lieferant diese günstigen Konditionen dem Dritten gewährt hat.

d) Die Rechnung ist unverzüglich nach Lieferung mit separater Post in dreifacher Ausfertigung an die Postanschrift von VULKAN & VOSS zu senden. Sie muss Datum, Bestellnummer und Lieferantennummer enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat VULKAN & VOSS die hieraus entstehenden Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und beim Zahlungsausgleich nicht zu vertreten.

e) Die Zahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto oder mit 2 % Skonto spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang.

f) Die Bezahlung durch VULKAN & VOSS erfolgt durch Überweisung. Andere Zahlungsmodalitäten sowie Gutschrifts-/ Verrechnungsverfahren müssen gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden, um Anwendung zu finden.

g) Unbeschadet von § 354a HGB ist der Lieferant ohne schriftliche Zustimmung von VULKAN & VOSS nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehung mit VULKAN & VOSS zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einzuziehen.

h) Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/ oder ihre Bezahlung durch VULKAN & VOSS stellt keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten dar.

4. Liefertermine, Lieferverzug

a) Die mit dem Lieferanten vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist je nach vereinbarter Lieferbedingung der Eingang der Produkte bei dem von VULKAN & VOSS genannten Bestimmungsort bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Produkte zur Abholung im Lieferwerk des Lieferanten maßgebend.

b) Befindet sich der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, so verwirkt er pro angefangener Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises der verspäteten Produkte, maximal jedoch 6 % dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. Der Lieferant muss dabei unter anderem folgende Kosten ersetzen: Sonderfahrtkosten (sowohl von Lieferanten an VULKAN & VOSS als auch von VULKAN & VOSS zu deren Kunden, zusätzliche Rüstkosten in der Produktion, Zusatzkosten durch Sonderschichten, Produktionsausfallkosten, Austauschkosten/Umbaukosten, zusätzliche Prüfkosten und entgangenen Gewinn. Eine fällige Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch angerechnet.

c) Vorzeitige Lieferungen werden von VULKAN & VOSS nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Liefert der Lieferant die Produkte früher als zum vereinbarten Liefertermin an, behält sich VULKAN & VOSS vor, die Rücksendung der Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch VULKAN & VOSS, so lagern die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. VULKAN & VOSS ist im Falle vorzeitiger Lieferung berechtigt, den vereinbarten Liefertermin als Basis für die Berechnung des Zahlungsziels zu verwenden.

d) Erkennt der Lieferant unbeschadet von lit. a) – b), dass ein mit VULKAN & VOSS vereinbarter Liefertermin bzw. eine vereinbarte Liefermenge nicht eingehalten werden kann, so hat er dies VULKAN & VOSS unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der Auswirkungen mit den zu ihrer Abwendung geeigneten Maßnahmen mitzuteilen.

e) Alle Sonderfahrten, zu denen sich der Lieferant entschließt, hat er unter Angabe der Bestelldaten und Bestellinformationen sowie des Grundes für die Sonderfahrt und der Maßnahmen zur Korrektur dieser Gründe zu erfassen und am Anfang eines Kalendermonats für den Vormonat an die Abteilung Logistik von VULKAN & VOSS zu melden. Die Korrekturmaßnahmen hat der Lieferant unverzüglich einzuleiten.

f) Für jeden Fall der schuldhaften

(i) Abweichung von Liefer- und Verpackungsvorschriften,

(ii) vorzeitiger Lieferung oder

(iii) Überlieferung

ist VULKAN & VOSS berechtigt, ihre Mehraufwendungen für die Logistik als pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 250,– geltend zu machen (unbeschadet des Rechts im Einzelfall, auch einen höheren Schaden nachzuweisen). Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt nachzuweisen, dass VULKAN & VOSS kein oder ein geringerer Schaden als dieser Pauschalbetrag entstanden ist. 

5. Höhere Gewalt

a) Störungen der Lieferbeziehung aufgrund von Ereignissen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen und die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Krieg oder Natur-Katastrophen befreien den Lieferanten für die Dauer dieser Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten.

b) Vereinbarte Zeiträume werden um die Dauer einer solchen Störung verlängert; VULKAN & VOSS muss über den Eintritt einer solchen Störung in angemessener Form unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

c) Ist das Ende einer solchen Störung nicht vorhersehbar oder hält die Störung mehr als 6 Wochen lang an, so hat jede Partei das Recht von dem betroffenen Vertrag (oder seinen noch nicht erfüllten Produkten und Leistungen) zurückzutreten bzw. die fristlose Kündigung zu erklären.

6. Versand, Gefahrübergang

a) Die Lieferung (einschließlich Gefahrübergang) richtet sich nach den in der Automobilindustrie üblichen und in der Bestellung spezifizierten Handelsklauseln (insbesondere Incoterms 2000) an der von VULKAN & VOSS in der Bestellung genannten Empfangs oder Verwendungsstelle bzw. Abholstelle. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, hat die Lieferung DDP (Incoterms 2000) an die in der Bestellung genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Gefahr geht in diesem Fall zum Zeitpunkt der Lieferung an die vereinbarte Empfangs-/Verwendungsstelle über.

b) Der Lieferant ist verpflichtet den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine beizufügen. Auf den Lieferscheinen sind alle Inhalte gemäß der Norm VDA 4913, insbesondere die Bestellnummer von VULKAN & VOSS und die Lieferantennummer anzugeben. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat VULKAN & VOSS die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht zu vertreten.

7. Qualität und Dokumentation

a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Soweit der Lieferant von VULKAN & VOSS Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Lieferanten und der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von VULKAN & VOSS in schriftlicher Form.

b) Liefert der Lieferant an VULKAN & VOSS Produktionsmaterial, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von VULKAN & VOSS verlangt oder mit dem Lieferant vereinbart worden ist.

c) Im Übrigen kann VULKAN & VOSS jederzeit, nach angemessener Ankündigung, und während der normalen Geschäftszeit in den Abständen, in denen VULKAN & VOSS es für notwendig hält, angemessene Inspektionen und Qualitätsaudits der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Produkte fertigt. VULKAN & VOSS hat das Recht, den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu beenden, sofern der Lieferant es versäumt, die vereinbarten Qualitätsstandards für einen Zeitraum von drei Monaten einzuhalten.

8. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

a) Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen.

b) Der Lieferant wird VULKAN & VOSS in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch VULKAN & VOSS angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach lit. a) wird der Lieferant VULKAN & VOSS unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.

c) VULKAN & VOSS ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben.

d) Der Lieferant haftet VULKAN & VOSS für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.

e) Allein zu Informationszwecken und unter Ausschluss jeglicher Verantwortung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, stellt VULKAN & VOSS eine „Verbotsliste und eine Liste deklaratorischer Stoffe“ auf der VULKAN & VOSS Homepage www.vulkan-voss.de zur Verfügung.

f) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU vom 30.12.2006) – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. VULKAN & VOSS ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.

g) Der Lieferant wird VULKAN & VOSS vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden von VULKAN & VOSS und Ansprüchen Dritter gegen VULKAN & VOSS freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen von lit. f) – g.) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.

9. Verpackungen

a) Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungs-verordnung einzuhalten.

b) Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von VULKAN & VOSS tragen.

10. Sachmängel und Rückgriff

a) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen, (insbesondere für Produktionsmaterial) etwas anderes ergibt.

b) VULKAN & VOSS prüft die vom Lieferanten für Produktionszwecke gelieferten Produkte (Produktionsmaterial) beim Eingang auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferten Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt VULKAN & VOSS dem Lieferanten unverzüglich an. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung bei VULKAN & VOSS. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren durch VULKAN & VOSS festgestellt werden, zeigt VULKAN & VOSS dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

c) Bei mangelhafter Lieferung ist zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. nach Wahl von VULKAN & VOSS entweder Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache (Austauschteile) zu geben. In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm oder VULKAN & VOSS entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle. Gleiches gilt für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie VULKAN & VOSS unzumutbar oder beginnt der Lieferant nicht unverzüglich mit ihr, so kann VULKAN & VOSS ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/von der Bestellung zurücktreten sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, kann VULKAN & VOSS auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

e) Sachmängelansprüche verjähren, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, 30 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren bei VULKAN & VOSS. Bei Sachmängeln an Liefergegenständen, die ihrer üblichen Verwendung nach für ein Bauwerk verwendet werden oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der Lieferung von Austauschteilen (vgl. lit. c)) beginnt die Verjährungsfrist mit deren Ablieferung bei VULKAN & VOSS von neuem.

f) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz oder wegen Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

g) Für jeden Fall der Abwicklung eines Gewährleistungsfalles durch VULKAN & VOSS ist der Lieferant, soweit er den Mangel zu vertreten hat, verpflichtet, einen pauschalisierten Schadenersatz von EUR 250,– zu leisten (unbeschadet des Rechts von VULKAN & VOSS im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen). Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden bei VULKAN & VOSS eingetreten ist.

11. Produkthaftung und Rückruf

a) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und/oder (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von VULKAN & VOSS Schadenersatz zu leisten oder VULKAN & VOSS gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von VULKAN & VOSS eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung gegenüber VULKAN & VOSS geltend machen. Im Verhältnis zwischen VULKAN & VOSS und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und / oder Mitverursachung.

b) Die Pflichten der Lieferanten nach lit. a) umfassen auch die Kosten, die VULKAN & VOSS durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegt VULKAN & VOSS im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis VULKAN & VOSS zu Lieferant, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von VULKAN & VOSS zuzurechnen sind.

c) In Produkthaftungsfällen nach lit. a) wird der Lieferant VULKAN & VOSS im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.

d) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle von sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des VULKAN & VOSS bzw. dem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens ( § 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt. VULKAN & VOSS teilt dem Lieferanten – soweit möglich und angemessen – den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt.

e) Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen von VULKAN & VOSS hat er den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Ist der Lieferant nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat VULKAN & VOSS das Recht, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

12. Schutzrechte

a) Der Lieferant stellt sicher, dass VULKAN & VOSS oder Kunden von VULKAN & VOSS durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Benutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Muster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberrechte Dritter (inklusive entsprechender Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte“) im Ursprungsland des Lieferanten, sowie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der USA, Kanadas, Brasiliens, Argentiniens sowie Australiens, Chinas, Koreas, Thailands, Japans und Indiens verletzten. Verletzt der Lieferant diese Pflicht schuldhaft, so stellt er VULKAN & VOSS und ihre Kunden auf erste Anforderung von VULKAN & VOSS von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaupteten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die VULKAN & VOSS in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren andererseits.

b) Lit. a) findet keine Anwendung, wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen detaillierten Angaben von VULKAN & VOSS gefertigt worden ist und dem Lieferanten weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

c) Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und werden im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

d) Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab dem Abschluss des entsprechenden Vertrages.

13. Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel

a) Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Produkte gehen sie in das Eigentum von VULKAN & VOSS über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Produkten ist ausgeschlossen.

b) Alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien oder sonstigen Geräte oder Gegenstände, die von VULKAN & VOSS zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf Kosten von VULKAN & VOSS erworben werden (und deren Anschaffungskosten von VULKAN & VOSS erstattet worden sind oder in die für die Produkte zu zahlenden Preise aufgenommen wurden und vollständig bezahlt worden sind) und die im Zusammenhang mit der Fertigung der Produkte stehen oder dafür verwendet werden („Fertigungsmittel“), bleiben oder werden alleiniges Eigentum von VULKAN & VOSS („VULKAN & VOSS Eigentum“). Auch an sämtlichen von VULKAN & VOSS überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen („VULKAN & VOSS Unterlagen“) verbleiben alle Rechte bei VULKAN & VOSS. Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass VULKAN & VOSS Eigentum oder VULKAN & VOSS Unterlagen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VULKAN & VOSS für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden.

c) Der Lieferant besitzt VULKAN & VOSS Eigentum und VULKAN & VOSS Unterlagen als Entleiher und bewahrt sie separat und getrennt von jeglichem Eigentum anderer Personen auf und kennzeichnet VULKAN & VOSS Eigentum und VULKAN & VOSS Unterlagen deutlich als das Eigentum von VULKAN & VOSS. Das Eigentum von VULKAN & VOSS und die Unterlagen von VULKAN & VOSS werden ohne schriftliche Anweisung von VULKAN & VOSS nicht vom Firmengelände des Lieferanten entfernt, ausgenommen zum Zeck der Vertragserfüllung.

d) Der Lieferant ist verpflichtet, VULKAN & VOSS Eigentum zum Neuwert auf seine Kosten mindestens gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und diese Versicherungen zu unterhalten. Der Lieferant wird VULKAN & VOSS auf Anfordern das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen. Der Lieferant führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten durch. Beschädigungen oder Störungen hat er VULKAN & VOSS unverzüglich anzuzeigen.

e) Soweit VULKAN & VOSS dem Lieferanten Produkte, Rohstoffe oder sonstiges Material („Waren“) für dessen Herstellung von Produkten zur Verfügung stellt, behält sich VULKAN & VOSS das Eigentum an diesen Waren vor. Die Be-/Verarbeitung, der Umbau oder Einbau oder die Umformung solcher Waren durch den Lieferanten erfolgt für VULKAN & VOSS. Sofern die vorbehaltenen Waren zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die sich nicht im Eigentum von VULKAN & VOSS befinden, erwirbt VULKAN & VOSS das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Waren von VULKAN & VOSS (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f) Sofern die von VULKAN & VOSS bereitgestellten Waren untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden, die nicht im Eigentum von VULKAN & VOSS stehen, erwirbt VULKAN & VOSS das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes seiner vorbehaltenen Waren (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an VULKAN & VOSS überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum von VULKAN & VOSS oder das Miteigentum von VULKAN & VOSS im Namen von VULKAN & VOSS.

14. Geheimhaltung

a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheimzuhalten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung von VULKAN & VOSS in schriftlicher Form offengelegt werden.

b) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie

(i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden;

(ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren;

(iii) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben;

(iiii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.

c) Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von VULKAN & VOSS bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden.

d) Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren Bestand. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an VULKAN & VOSS herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant VULKAN & VOSS auf Wunsch von VULKAN & VOSS schriftlich zu bestätigen.

15. Auftragsentwicklung

Soweit der Lieferant für VULKAN & VOSS Entwicklungsarbeiten für Produktions-material oder Fertigungsmittel (insbesondere Werkzeuge) durchführt, deren Kosten von VULKAN & VOSS entweder separat und/oder über die für die Produkte zu zahlenden Preise erstattet werden (Auftragsentwicklung), gilt folgendes:

a) Der Lieferant wird ein von Schutzrechten Dritter freies Entwicklungsergebnis erreichen; Ziffer 12 gilt entsprechend.

b) Die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen Entwicklungsergebnissen (einschließlich aller Erfindungen, Know-how, Versuchs- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge, Muster, Modelle etc.), die der Lieferant im Rahmen der Zusammenarbeit erzielt („Arbeitsergebnisse“), fällt mit ihrer Entstehung VULKAN & VOSS zu.

c) Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist VULKAN & VOSS insbesondere berechtigt, nach eigenem Ermessen hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden, diese weiterzuverfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen.

d) Der Lieferant hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung dieses Vertrages machen, durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; das Recht an der Erfindung ist unverzüglich auf VULKAN & VOSS zu übertragen.

e) Soweit die Arbeitsergebnisse durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant VULKAN & VOSS sowie verbundenen Unternehmen von VULKAN & VOSS das ausschließliche, unentgeltliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse auf jegliche Art und Weise unentgeltlich und beliebig zu nutzen und zu verwerten. Soweit Arbeitsergebnisse in Form von Software entstehen, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht auf den Objektcode beschränkt. VULKAN & VOSS hat insbesondere einen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes und der Dokumentation. VULKAN & VOSS kann die Übergabe jederzeit, auch während der Durchführung des Entwicklungsvorhabens, verlangen.

f) Der Lieferant (sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen) ist und bleibt Inhaber der vor Beginn der Zusammenarbeit gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte sowie der vor Beginn der Zusammenarbeit bestehenden Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und Know-how („Altschutzrechte“).

g) Soweit Altschutzrechte für die Verwertung oder Weiterentwicklung der Entwicklungsergebnisse erforderlich sind, erhält VULKAN & VOSS hieran ein zeitlich und örtlich unbegrenztes, kostenloses, nicht ausschließliches, unterlizenzierbares, übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht.

h) Soweit der Lieferant im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen Unterlieferanten einschaltet, ist er verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass VULKAN & VOSS der Regelung dieser Ziffer 15 entsprechende Eigentums- und Nutzungsrechte erhält.

16. Stornierung/Aufhebung von Bestellungen und Verträgen

a) Stellt ein Vertragspartner unbegründet seine Zahlungen ein oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so ist der andere Teil berechtigt, wegen der noch nicht erfüllten Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.

b) Im Fall von langfristigen Verträgen über die Lieferung von Waren gelten hinsichtlich der Laufzeit und Beendigung die Bestimmungen der lit. c) – e).

c) VULKAN & VOSS hat das Recht, diese Verträge mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, der Lieferant mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten schriftlich zu kündigen.

d) In den Fällen, in denen der Kunde von VULKAN & VOSS seine Bestellung unbegründet oder außerordentlich storniert oder abändert, ist VULKAN & VOSS berechtigt, unbeschadet seines Kündigungsrechts gemäß Ziffer 17 c), gemeinsam mit dem Lieferanten ein anderes Arrangement zu vereinbaren, das diesen Umständen Rechnung trägt. Wenn nicht anders vereinbart, dann gelten die nachfolgenden Verbindlichkeitsstufen:

(i) Die Menge, die für den auf die Bestellung folgenden Monat (Monat 1) bestimmt ist, gilt als verbindlich beauftragt.

(ii) Die für den nächsten Monat (Monat 2) bestellte Menge berechtigt den Lieferanten zur Vormaterialbeschaffung. Wird diese Menge von VULKAN & VOSS später nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, das beschaffte Vormaterial an VULKAN & VOSS zu berechnen, wobei VULKAN & VOSS die Lieferung des Vormaterials verlangen kann. Darüber hinausgehende gefertigte Mengen und beschaffte Materialien gehen ausschließlich auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten.

e) Jede Partei hat das Recht, einen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

(i) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder ihre Zurückweisung aufgrund des Fehlens von Vermögenswerten oder Liquidation einer der Parteien;

(ii) Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen; im Falle einer Verletzung, die behoben werden kann, jedoch erst nachdem die schuldlose Partei die andere Partei schriftlich zur Behebung der Verletzung aufgefordert hat,

(iii) Lieferverzug von mehr als 6 Wochen.

(iii) Eine Partei gerät aufgrund einer Änderung ihrer Anteilseigner oder Aktionäre unter die beherrschende Kontrolle eines Konkurrenten der anderen Partei.

f) Im Falle einer Stornierung oder sonstigen Beendigung eines Vertrages muss der Lieferant VULKAN & VOSS Eigentum und VULKAN & VOSS Unterlagen (vgl. Ziffer 13 b)) sowie alle sonst von VULKAN & VOSS zur Verfügung gestellten Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Dokumente, Geräte und Werkzeuge zurückgeben.

17. Sonstige Bestimmungen

a) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

b) Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von VULKAN & VOSS keine Bestellung oder den Vertrag, weder ganz noch teilweise, abtreten oder übertragen.

c) Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von VULKAN & VOSS nicht einen oder mehrere Unterauftragnehmer zur Erfüllung einer Bestellung oder eines Teils einer Bestellung einsetzen.

18. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Der Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von VULKAN & VOSS jeweils genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von VULKAN & VOSS ist der Sitz von VULKAN & VOSS.

b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist Bremen. VULKAN & VOSS steht darüber hinaus das Recht zu, den Lieferanten nach ihrer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

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